Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Den Betrag (6.500 EUR) machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen […]

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